Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 651m BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
7. Titel - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
II. Reisevertrag (§§ 651a - 651m) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Von den Vorschriften der §§ 651 a bis 651 l kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23.07.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Zweites Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften | 23.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 651m BGB a.F.
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