Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
7. Titel - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
II. Reisevertrag (§§ 651a - 651m) |
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Rechtsprechung zu § 651f BGB a.F.
32 Entscheidungen zu § 651f BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 06.08.2019 - X ZR 128/18
Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und ...
- OLG Celle, 10.04.2019 - 11 U 13/19
Vollständige Vereitelung einer Reise
- AG Hannover, 09.08.2019 - 539 C 2462/19
Reiseveranstalterhaftung - Reisemangel bei Flugverspätung und Unterbringung
- BGH, 01.06.2021 - X ZR 8/20
Entschädigung eines Fluggastes nach Stornierung eines zu einer Pauschalreise ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 16 U 132/21 Corona
Erstattung des Reisepreises bei Rücktritt wegen Corona-Pandemie
- OLG Celle, 24.10.2019 - 11 U 132/19
Haftung Reiseveranstalter: Minderung Reisepreis & Schadensersatz
- OLG Brandenburg, 14.07.2021 - 4 U 201/19
Schadensersatzansprüche nach der Fluggastrechteverordnung; Annullierung eines ...
- OLG Frankfurt, 17.12.2020 - 1 U 285/19
Amtshaftung bei Ausreiseuntersagung
- AG Bad Homburg, 30.01.2019 - 2 C 2488/17
Erhebliche Verschiebung der Hin- und Rückflugzeiten als Reisemangel
Querverweise
Auf § 651f BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- II. Reisevertrag
- § 651g