Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
7. Titel - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
II. Reisevertrag (§§ 651a - 651m) |
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) 1Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. 2Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. 3Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Rechtsprechung zu § 651j BGB a.F.
20 Entscheidungen zu § 651j BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Düsseldorf, 25.10.2021 - 22 S 77/21 Corona
Corona-Pandemie / Außergewöhnliche Umstände / Rücktritt / Mangel
- LG Düsseldorf, 11.10.2021 - 22 S 97/2149 Corona
- AG München, 24.05.2018 - 133 C 21869/15
Vulkanausbruch
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 30.10.2018 - 6 S 8944/18
Anspruch auf Rückzahlung nach der Kündigung von Pauschalreise wegen ...
- LG München I, 30.10.2018 - 6 S 8944/18
- KG, 04.11.2021 - 8 U 1106/20 Corona
Geschäftsraummiete: Wirksamkeit der Kündigung wegen Schriftformmangels und ...
- AG Düsseldorf, 11.05.2021 - 50 C 358/20 Corona
Pauschalreise: Stornierungspauschale bei Reiserücktritt wegen Corona
- AG Hannover, 07.05.2021 - 548 C 7046/20 Corona
Pandemiebedingter Rücktritt von Auslandsreise vor Reisebeginn
- KG, 04.11.2021 - 8 U 85/21 Corona
Geschäftsraummiete: Einwand der Mietzinsreduzierung wegen Wegfalls der ...
- AG Düsseldorf, 01.07.2021 - 50 C 364/20 Corona
Reisestornierung wegen Corona-Pandemie
- KG, 01.04.2021 - 8 U 1099/20 Corona
Geschäftsraummiete: Reduzierung des Mietzinsanspruchs bei staatlich angeordneter ...
Querverweise
Auf § 651j BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- II. Reisevertrag
- § 651l (Gastschulaufenthalte)