Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
7. Titel - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
II. Reisevertrag (§§ 651a - 651m) |
(1) 1Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. 2§ 174 ist nicht anzuwenden. 3Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) 1Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f verjähren in sechs Monaten. 2Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. 3Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche in Textform zurückweist.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23.07.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Zweites Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften | 23.07.2001 | |
01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 651g BGB a.F.
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