Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 115 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   7. Titel - Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß (§§ 114 - 127a)   
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Textdarstellung

  

§ 115

(1) 1Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. 2Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. 3Von ihm sind abzusetzen:

1. die in § 76 Abs. 2, 2a des Bundessozialhilfegesetzes bezeichneten Beträge;
2. 1für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils 64 vom Hundert und bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person 45 vom Hundert des Grundbetrags nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegesetzes, der im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gilt; das Bundesministerium der Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des nächsten Jahres maßgebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt*. 2Der Unterhaltsfreibetrag vermindert sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. 3Wird eine Geldrente gezahlt, ist sie anstelle des Freibetrags abzusetzen, soweit dies angemessen ist;
3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4. weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

4Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Deutsche Mark abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens achtundvierzig Monatsraten aufzubringen, und zwar bei einem

einzusetzenden Einkommen
(Deutsche Mark)
eine Monatsrate von
(Deutsche Mark)
bis 300
10030
20060
30090
400120
500150
600190
700230
800270
900310
1000350
1100400
1200450
1300500
1400550
1500600
über 1500600 zuzüglich des 1 500 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens

(2) 1Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. 2§ 88 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend.

(3) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozeßführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

* Prozeßkostenhilfebekanntmachung 1999 - PKHB 1999 (BGBl. I S. 1268)

Die vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozeßordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. für die Partei 672 Deutsche Mark,

2. für den Ehegatten 672 Deutsche Mark,

3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 473 Deutsche Mark.

Prozesskostenhilfebekanntmachung 2000 - PKHB 2000 (BGBl. I S. 815)

Die vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. für die Partei 676 Deutsche Mark,

2. für den Ehegatten 676 Deutsche Mark,

3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 475 Deutsche Mark.

Prozesskostenhilfebekanntmachung 2001 - PKHB 2001 (BGBl. I S. 1204)

Die vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2001 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. für die Partei 689 Deutsche Mark,

2. für den Ehegatten 689 Deutsche Mark,

3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 484 Deutsche Mark.

Die vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. für die Partei 353 Euro,

2. für den Ehegatten 353 Euro,

3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 248 Euro.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266), in Kraft getreten am 01.08.2001 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2001Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften16.02.2001BGBl. I S. 266

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