Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 122 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 122 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
7. Titel - Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß (§§ 114 - 127a) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bewirkt, daß
(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozeßkostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, daß Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.
Rechtsprechung zu § 122 ZPO a.F.
5 Entscheidungen zu § 122 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 12.11.1984 - 17 U 245/83
Tod des Begünstigten; Erlöschen der Prozeßkostenhilfe
- LSG Hessen, 04.04.1997 - L 13 B 85/96
Prozeßkostenhilfe - Beiordnung eines als Betreuer bestellten Anwalts
- KG, 01.10.1985 - 1 WF 111/85
- LG Bielefeld, 06.10.1988 - 3 T 894/88
- OLG Hamm, 01.06.1981 - 4 WF 180/81