Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 126 ZPO.
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Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
7. Titel - Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß (§§ 114 - 127a) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozeßkosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.
(2) 1Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. 2Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.
Rechtsprechung zu § 126 ZPO a.F.
10 Entscheidungen zu § 126 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 07.04.2005 - 16 WF 21/05
Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts
- OLG Celle, 23.08.1983 - 21 WF 162/83
- OLG Oldenburg, 05.08.1983 - 4 WF 135/83
- OLG Hamm, 27.05.1983 - 3 WF 567/82
- OLG Hamm, 11.03.1983 - 6 WF 59/83
- OLG Schleswig, 10.04.1985 - 10 WF 70/85
- OLG Düsseldorf, 25.06.1982 - 5 WF 125/82
- OLG Frankfurt, 16.07.1982 - 4 WF 128/82
- OLG Düsseldorf, 18.06.1982 - 5 WF 92/82
- OLG Karlsruhe, 06.09.1983 - 2 WF 32/83