Arzneimittelgesetz
Siebzehnter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 95 - 98a) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet, | |
2. | entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei einem anderen Menschen anwendet, | |
3. | entgegen § 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr bringt, | |
3a. | entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in den Verkehr bringt oder sonst mit ihnen Handel treibt, | |
4. | entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt, | |
5. | Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 47 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Personen oder Stellen abgibt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht oder | |
5a. | entgegen § 47a Abs. 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten Einrichtungen abgibt oder in den Verkehr bringt. |
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.01.2022 | Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 27.09.2021 | |
16.08.2019 | Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung | 09.08.2019 | |
18.12.2015 | Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport | 10.12.2015 | |
13.08.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 07.08.2013 | |
26.10.2012 | Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 19.10.2012 | |
31.05.2011 | Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes | 25.05.2011 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz) | 22.12.2010 | |
23.07.2009 | Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 17.07.2009 | |
01.11.2007 | Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport | 24.10.2007 |
Rechtsprechung zu § 95 AMG
181 Entscheidungen zu § 95 AMG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.11.2022 - 2 StR 92/21
Urteilsgründe (zur Anwendung gebrachtes Strafgesetz; weitere Rechtausführungen: ...
- BGH, 07.08.2018 - 3 StR 345/17
Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der (ehemaligen) Strafvorschriften ...
- LG München I, 21.02.2020 - 9 KLs 384 Js 165441/18
Verurteilung wegen Dopingstraftaten
- LG Detmold, 13.02.2024 - 2 O 85/23 Corona
- BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
Verbotenes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (keine ...
- LG Trier, 13.12.2021 - 2a KLs 5 Js 30/15
Haftstrafen im Cyberbunker-Prozess
- BGH, 27.11.2019 - 3 StR 233/19
Vorsätzliches Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (keine ...
- LG Darmstadt, 21.12.2023 - 7 O 94/22 Corona
Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller
- BGH, 20.06.2017 - 1 StR 458/16
Umfang der Bindung des neuen Tatgerichts an die festgestellten Tatsachen bei ...
- BGH, 12.04.2011 - 5 StR 463/10
Vorsätzlicher unerlaubter Großhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln; ...
Querverweise
Auf § 95 AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Einfuhr und Ausfuhr
- § 73 (Verbringungsverbot)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 127 (Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet)