Arbeitsgerichtsgesetz
3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100) |
2. Unterabschnitt - Zweiter Rechtszug (§§ 87 - 91) |
(1) 1Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. 2Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. 3§ 84 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. 2§ 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 91 ArbGG
276 Entscheidungen zu § 91 ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 11.08.2021 - 1 AZB 24/21
Besetzung der Einigungsstelle - sofortige Beschwerde
- BAG, 21.02.2017 - 1 AZR 367/15
Zustimmungsersetzungsverfahren - Anspruch auf Durchführung
- BVerwG, 08.03.2010 - 6 PB 47.09
Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts; Erledigung der Hauptsache; ...
- OVG Hamburg, 21.06.2019 - 14 Bf 98/19
Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur Einstellung und Eingruppierung ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.10.2018 - 2 TaBV 3/18
Scheinbeschluss - Verkündungsnachweis
- LAG Köln, 08.01.2020 - 9 Ta 203/19
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Trennung eines arbeitsgerichtlichen ...
- LAG Hamm, 07.11.2019 - 13 TaBV 14/19
Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs betreffend die Verteilung und Länge der ...
- BAG, 24.06.2009 - 7 ABN 12/09
Urteil - Verhinderung - sofortige Beschwerde
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.2023 - 3 TaBV 17/22
Rechtsmittelverzicht im Beschwerdeverfahren im arbeitsgerichtlichen ...
- LAG Hamburg, 04.05.2016 - 5 TaBV 8/15
DHV ist tariffähig
Querverweise
Auf § 91 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Beschlußverfahren
- Zweiter Rechtszug
- § 87 (Grundsatz)
- Dritter Rechtszug
- § 92b (Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung)
- Beschlußverfahren in besonderen Fällen
- § 97 (Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung)
§ 98 (Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung)
§ 99 (Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag)
§ 100 (Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle)