Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100)   
   2. Unterabschnitt - Zweiter Rechtszug (§§ 87 - 91)   
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§ 91
Entscheidung

(1) 1Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. 2Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. 3§ 84 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. 2§ 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 91 ArbGG

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Querverweise

Auf § 91 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Beschlußverfahren
          Zweiter Rechtszug
            § 87 (Grundsatz)
          Dritter Rechtszug
            § 92b (Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung)
          Beschlußverfahren in besonderen Fällen
            § 97 (Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung)
            § 98 (Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung)
            § 99 (Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag)
            § 100 (Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle)
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