Arbeitsgerichtsgesetz
3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100) |
4. Unterabschnitt - Beschlußverfahren in besonderen Fällen (§§ 97 - 100) |
(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.
(2a) 1Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. 2Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(3) 1Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. 2Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.
(4) 1In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. 2§ 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
(5) 1Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. 2Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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12.10.2021 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
16.08.2014 | Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) | 11.08.2014 |
Rechtsprechung zu § 97 ArbGG
567 Entscheidungen zu § 97 ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 09.01.2024 - 10 GLa 15/24
Weg frei für Bahnstreik
- BAG, 25.04.2017 - 1 ABR 62/14
Tarifzuständigkeit - Aussetzungsbeschluss und Antragsbefugnis nach § 97 Abs 5 ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 04.09.2014 - 9 TaBV 91/14
Tarifzuständigkeit - Arbeitnehmerüberlassung
- LAG Hessen, 04.09.2014 - 9 TaBV 91/14
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 21 BVL 5001/21
(Teil-)Tariffähigkeit von ver.di
Zum selben Verfahren:
- BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 24/21
Partielle Tariffähigkeit - Tariffähigkeit von ver.di
- BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 24/21
- BAG, 26.01.2016 - 1 ABR 13/14
Tarifzuständigkeit - Antragsbefugnis
- BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16
Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. - Keine abschließende ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamburg, 19.06.2015 - 1 BV 2/14
Keine Tariffähigkeit des Deutschen Handlungsgehilfen Verbandes
- BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20
Keine Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V.
- LAG Hamburg, 04.05.2016 - 5 TaBV 8/15
DHV ist tariffähig
- ArbG Hamburg, 19.06.2015 - 1 BV 2/14
Querverweise
Auf § 97 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 112 (Übergangsregelungen)