Arbeitsgerichtsgesetz
3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100) |
3. Unterabschnitt - Dritter Rechtszug (§§ 92 - 96a) |
(1) 1Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluß oder nachträglich durch gesonderten Beschluß zugelassen wird. 2Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich zu stellen. 3Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.
(2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 96a ArbGG
54 Entscheidungen zu § 96a ArbGG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 4.12
Schulungskosten; Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel
- BAG, 11.06.2013 - 1 ABR 32/12
Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft
- BAG, 12.06.1996 - 4 ABR 1/95
Anschlußsprungrechtsbeschwerde im Beschlußverfahren
- VGH Bayern, 16.10.2014 - 17 P 13.91
Ein Personalratsvorsitzender kommt seinen Handlungspflichten nach Art. 34 Abs. 2 ...
- ArbG Berlin, 07.03.2013 - 33 BV 14898/12
Berücksichtigung von an gemeinsame Einrichtungen (Jobcenter) zugewiesenen ...
- ArbG Düsseldorf, 06.07.2018 - 11 BV 47/18
- ArbG Hamburg, 19.07.2006 - 18 BV 11/06
Konzernbetriebsrat
Zum selben Verfahren:
- BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 63/06
Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland
- BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 63/06
- VG Berlin, 18.09.1995 - 25 A 27.95
Fehlen eines Rechtsschutzinteresses bei Bestehen einer gemeinsamen Spitze zur ...
- BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 27/02
Schwerbehindertenvertretung - Rehabilitanden
Querverweise
Auf § 96a ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Beschlußverfahren
- Beschlußverfahren in besonderen Fällen
- § 99 (Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag)