Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100)   
   3. Unterabschnitt - Dritter Rechtszug (§§ 92 - 96a)   
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§ 96
Entscheidung

(1) 1Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. 2Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)27.07.2001BGBl. I S. 1887

Rechtsprechung zu § 96 ArbGG

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Querverweise

Auf § 96 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Beschlußverfahren
          Dritter Rechtszug
            § 92 (Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz)
          Beschlußverfahren in besonderen Fällen
            § 97 (Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung)
            § 98 (Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung)
            § 99 (Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag)
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