Aufenthaltsgesetz
Kapitel 6 - Haftung und Gebühren (§§ 63 - 70) |
(1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind.
(2) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu befördern und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androhen. 2Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung; dies gilt auch hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes.
(3) 1Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunternehmer beträgt für jeden Ausländer, den er einer Verfügung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens 1 000 und höchstens 5 000 Euro. 2Das Zwangsgeld kann durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle festgesetzt und beigetrieben werden.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann mit Beförderungsunternehmern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Pflicht vereinbaren.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
unternehmer § 64Rückbeförderungs-
pflicht der Beförderungs-
unternehmer § 65Pflichten der Flughafenunternehmer § 66Kostenschuldner; Sicherheitsleistung § 67Umfang der Kostenhaftung § 68Haftung für Lebensunterhalt § 68aÜbergangsvorschrift zu Verpflichtungs-
erklärungen § 69Gebühren § 70Verjährung
Rechtsprechung zu § 63 AufenthG
58 Entscheidungen zu § 63 AufenthG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 31.01.2024 - 11 LC 294/20
Allgemeinverfügung; Beugefunktion; Erledigung; Festsetzung; Maßgeblicher ...
- BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 25.16
EuGH soll Rechtmäßigkeit einer Pflicht von Beförderungsunternehmen zu ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG - 1 C 23.16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Prüfung der Grenzübertrittsdokumente durch Beförderungsunternehmer auch im ...
- BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 23.16
Vorabentscheidung; Außengrenze; Beförderungsunternehmer; Beihilfe zur unerlaubten ...
- EuGH, 13.12.2018 - C-412/17
Der Schengener Grenzkodex hindert Deutschland daran, Beförderungsunternehmer im ...
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-412/17
Touring Tours und Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der ...
- VG Potsdam, 24.05.2016 - 11 K 1938/15
Ausländerrecht
- BVerwG - 1 C 23.16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2016 - 7 B 24.15
Beförderungsverbot; türkisches Luftfahrtunternehmen; Zwangsgeldfestsetzung; ...
- VG Potsdam, 18.09.2013 - 8 K 2841/12
Ausländerrecht
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2016 - 7 B 29.15
Beförderungsverbot; türkisches Luftfahrtunternehmen; Zwangsgeldfestsetzung; ...
Querverweise
Auf § 63 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Haftung und Gebühren
- § 66 (Kostenschuldner; Sicherheitsleistung)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 51 (Widerspruchsgebühr)
Redaktionelle Querverweise zu § 63 AufenthG:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 80 II 1 Nr. 3 [Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz] (zu § 63 II 2)