Bundesnotarordnung
3. Teil - Aufsicht. Disziplinarverfahren (§§ 92 - 110a) |
2. Abschnitt - Disziplinarverfahren (§§ 95 - 110a) |
(1) 1Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. 2Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesnotarkammer auf Grund von Vorschlägen der Notarkammern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Zahl von Beisitzern erforderlich ist; er hat vorher das Präsidium der Bundesnotarkammer zu hören. 4Die Vorschlagsliste muß mindestens die doppelte Zahl von Notaren enthalten und sich je zur Hälfte aus hauptberuflichen Notaren und Anwaltsnotaren zusammensetzen.
(2) § 103 Abs. 2 bis 5 und § 104 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 1a bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und vor der Entscheidung über die Amtsenthebung eines Beisitzers auch das Präsidium der Bundesnotarkammer zu hören ist.
(3) 1Die Notare sind ehrenamtliche Richter. 2Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(4) 1Die Notare haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2§ 69a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes.
(5) Die zu Beisitzern berufenen Notare sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Notare vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
verfahrens § 95aVerjährung § 96Anwendung der Vorschriften des Bundes-
disziplinargesetzes; Verordnungs-
ermächtigung § 97Disziplinarmaßnahmen § 98Verhängung der Disziplinarmaßnahmen § 99Disziplinargericht § 100Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung § 101Besetzung des Oberlandesgerichts § 102Bestellung der richterlichen Mitglieder § 103Bestellung der notariellen Beisitzer § 104Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer § 105Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts § 106Besetzung des Bundesgerichtshofs § 107Bestellung der richterlichen Mitglieder § 108Bestellung der notariellen Beisitzer § 109Anzuwendende Verfahrens-
vorschriften § 110Verhältnis des Disziplinar-
verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen § 110aTilgung
Rechtsprechung zu § 108 BNotO
3 Entscheidungen zu § 108 BNotO in unserer Datenbank:
- VG Halle, 29.04.2010 - 1 A 99/08
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