Bundesnotarordnung
3. Teil - Aufsicht. Disziplinarverfahren (§§ 92 - 110a) |
2. Abschnitt - Disziplinarverfahren (§§ 95 - 110a) |
§ 110
Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
(1) 1Über eine Amtspflichtverletzung eines Anwaltsnotars, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht er untersteht, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Notaramtes in Zusammenhang steht. 2Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, wenn der Anwaltsnotar hauptsächlich als Notar tätig ist.
(2) Kommt die Entfernung des Anwaltsnotars aus dem Amt in Betracht, kann stets im Disziplinarverfahren entschieden werden.
(3) Gegenstand der Entscheidung im Disziplinarverfahren ist jeweils nur die Verletzung der dem Anwaltsnotar obliegenden Amtspflichten.
(4) 1Ist nach Absatz 1 nicht zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, so ist ein solches nach Abschluss des zunächst zu führenden Verfahrens nur dann zu führen, wenn es zusätzlich erforderlich erscheint, um den Anwaltsnotar zur Erfüllung seiner Amtspflichten anzuhalten. 2Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
verfahrens § 95aVerjährung § 96Anwendung der Vorschriften des Bundes-
disziplinargesetzes; Verordnungs-
ermächtigung § 97Disziplinarmaßnahmen § 98Verhängung der Disziplinarmaßnahmen § 99Disziplinargericht § 100Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung § 101Besetzung des Oberlandesgerichts § 102Bestellung der richterlichen Mitglieder § 103Bestellung der notariellen Beisitzer § 104Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer § 105Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts § 106Besetzung des Bundesgerichtshofs § 107Bestellung der richterlichen Mitglieder § 108Bestellung der notariellen Beisitzer § 109Anzuwendende Verfahrens-
vorschriften § 110Verhältnis des Disziplinar-
verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen § 110aTilgung
Rechtsprechung zu § 110 BNotO
15 Entscheidungen zu § 110 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 18.11.2019 - NotSt (Brfg) 6/18
Disziplinarverfahren gegen einen Notar; Notarielle Amtspflichtverletzung; ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Niedersachsen, 16.03.2010 - AGH 27/09
Anwaltliches Berufsrecht: Untreuehandlungen im Zusammenhang mit einem notariellen ...
- BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20
Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der ...
- BGH, 05.12.1966 - NotSt (Brfg) 2/66
Zur Anwendung des § 110 BNotO. Begriff der gewerblichen Tätigkeit
- BGH, 04.03.2013 - NotSt (Brfg) 1/12
Berufsrecht der Notare: Zuständigkeit für die Ahndung des Verstoßes eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 18.04.2012 - 2 Not 2/12
Notarrecht: Verstoß gegen die Pflichten aus § 14 I BNotO
- OLG Frankfurt, 18.04.2012 - 2 Not 2/12
- BGH, 22.11.2004 - NotZ 13/04
Zulässigkeit des Wechsels in einem Bewerbungsverfahren nach § 110 der ...
- BGH, 18.03.2002 - NotSt (B) 6/01
Voraussetzungen der vorläufigen Amtsenthebung eines Notars
- BGH, 20.11.2000 - NotSt (Brfg) 4/00
Entfernung eines Anwaltsnotars aus dem Amt
Querverweise
Auf § 110 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Notarkammern und Bundesnotarkammer
- Notarkammern
- § 69 (Vorstand)