Bundesnotarordnung
3. Teil - Aufsicht. Disziplinarverfahren (§§ 92 - 110a) |
2. Abschnitt - Disziplinarverfahren (§§ 95 - 110a) |
(1) 1Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. 2Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Notar elektronisch geführt werden. 4Die Fristen betragen
5Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die notariellen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. 2Im Fall der erneuten Bestellung nach einer Entfernung aus dem Amt nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 beginnt die Frist mit dieser Bestellung. 3Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.
(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c und d nicht, solange
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
verfahrens § 95aVerjährung § 96Anwendung der Vorschriften des Bundes-
disziplinargesetzes; Verordnungs-
ermächtigung § 97Disziplinarmaßnahmen § 98Verhängung der Disziplinarmaßnahmen § 99Disziplinargericht § 100Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung § 101Besetzung des Oberlandesgerichts § 102Bestellung der richterlichen Mitglieder § 103Bestellung der notariellen Beisitzer § 104Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer § 105Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts § 106Besetzung des Bundesgerichtshofs § 107Bestellung der richterlichen Mitglieder § 108Bestellung der notariellen Beisitzer § 109Anzuwendende Verfahrens-
vorschriften § 110Verhältnis des Disziplinar-
verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen § 110aTilgung
Rechtsprechung zu § 110a BNotO
14 Entscheidungen zu § 110a BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/17
Bestellung eines Notariatsverwalters im Interesse der Leistungsfähigkeit der ...
- BGH, 16.03.2015 - NotSt (Brfg) 7/14
Notarielle Disziplinarsache oder verwaltungsrechtliche Notarsache: Elektronischer ...
- BGH, 06.03.2023 - NotZ(Brfg) 6/22
Bestellung eines Bewerbers zum Notar bei begründeten Zweifeln an der persönlichen ...
- OLG Köln, 07.04.2014 - 2 X (Not) 6/13
Tilgungsfrist von Disziplinarverfügungen und deren weitere Verwertung in späteren ...
- BGH, 23.04.2018 - NotZ(Brfg) 4/17
Recht eines Notars zur Weiterführung des Zusatzes "außer Dienst (a.D.)" bei ...
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Ermahnung eines Notars wegen Fernbleiben im Schlichtungstermin zu einer ...
- BGH, 26.10.2009 - NotZ 19/08
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Notarrecht: Verwahrung von Fremdgeldern auf Notaranderkonten ohne ...
- BGH, 21.11.2016 - NotZ(Brfg) 3/16
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- OLG Frankfurt, 06.09.2011 - 1 Not 2/11
Notarrecht: Disziplinarmaßnahme wegen Beurkundung einer Hauptversammlung ...