Bundesnotarordnung

   3. Teil - Aufsicht. Disziplinarverfahren (§§ 92 - 110a)   
   2. Abschnitt - Disziplinarverfahren (§§ 95 - 110a)   
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Textdarstellung

  

§ 95a
Verjährung

(1) 1Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. 2Abweichend davon

1. beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,
2. tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.

(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer

1. eines Widerspruchsverfahrens,
2. eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
3. einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,
4. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und
5. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1. die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
2. die Erhebung der Disziplinarklage und
3. die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl. I S. 2363), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363
01.08.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2154
01.01.2010
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts17.06.2009BGBl. I S. 1282

Rechtsprechung zu § 95a BNotO

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Querverweise

Auf § 95a BNotO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesnotarordnung (BNotO) 
      Notarkammern und Bundesnotarkammer
        Notarkammern
          § 75 (Ermahnung)
     
      Aufsicht. Disziplinarverfahren
        Aufsicht
          § 94 (Missbilligung)
Was ist das?

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