Bundesnotarordnung
3. Teil - Aufsicht. Disziplinarverfahren (§§ 92 - 110a) |
1. Abschnitt - Aufsicht (§§ 92 - 94) |
(1) 1Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notarassessoren eine Missbilligung auszusprechen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung leichter Art begangen haben. 2Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1.
(2) 1§ 75 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 2Der Notarkammer ist eine Kopie der Missbilligung zu übermitteln.
(3) 1Gegen eine Missbilligung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. 2Die Aufsichtsbehörde kann der Beschwerde abhelfen. 3Hilft sie ihr nicht ab, entscheidet über die Beschwerde die nächsthöhere Aufsichtsbehörde. 4Deren Entscheidung ist zu begründen und dem Notar oder Notarassessor zuzustellen.
(4) 1Wird die Beschwerde zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. 2§ 75 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) 1Eine Missbilligung lässt das Recht der Aufsichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens unberührt. 2§ 75 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 94 BNotO
42 Entscheidungen zu § 94 BNotO in unserer Datenbank:
- KG, 21.02.2017 - Not 4/16
Dienstpflichtverletzung des Urkundsnotars: Ausspruch der Missbilligung wegen ...
- BGH, 17.03.2014 - NotSt (Brfg) 1/13
Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Missbilligung bei Verstoß gegen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 30.06.2013 - 1 Not 2/12
Disziplinarmaßnahme wegen fahrlässiger Pflichtverletzungen eines Notars - ...
- OLG Frankfurt, 30.06.2013 - 1 Not 2/12
- BGH, 20.07.2020 - NotSt (B) 1/20
Beiladung der Landesnotarkammer als Dritte auf Antrag i.R.e. Disziplinarklage zur ...
- BayObLG, 27.10.2022 - 501 DsNot 3/22
Bestimmung der nach § 97 BNotO gebotenen Disziplinarmaßnahme bei Verstößen ohne ...
- KG, 09.05.2007 - Not 1/07
Notarbestellung: Anspruch auf Bestellung bzw. auf Ausschreibung von Notarstellen ...
- BGH, 21.07.2014 - NotZ(Brfg) 1/14
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Beurteilungskriterien für die persönliche ...
- OLG Celle, 28.02.2013 - Not 12/12
Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung des Notars bei Entnahme von ...
- BGH, 13.07.1992 - NotZ 10/91
Anfechtbarkeit einer infolge eines Dienstvergehens ausgesprochenen Mißbilligung
- BGH, 14.12.1992 - NotZ 3/91
Anfechtbarkeit von Disziplinarentscheidungen des Oberlandesgerichts in ...
Querverweise
Auf § 94 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Notarkammern und Bundesnotarkammer
- Notarkammern
- § 75 (Ermahnung)