Das bisherige Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt und geändert worden. Zur bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung

Designgesetz

   Abschnitt 3 - Eintragungsverfahren (§§ 11 - 26)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ DesignG (https://dejure.org/gesetze/DesignG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 20
Bekanntmachung

(1) 1Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. 2Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs.

(2) Die Bekanntmachung kann in elektronischer Form erfolgen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016 (BGBl. I S. 558), in Kraft getreten am 01.07.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes04.04.2016BGBl. I S. 558
01.01.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz10.10.2013BGBl. I S. 3799
25.10.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes19.10.2013BGBl. I S. 3830

Querverweise

Auf § 20 DesignG verweisen folgende Vorschriften:

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