Designgesetz
Abschnitt 3 - Eintragungsverfahren (§§ 11 - 26) |
(1) 1Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. 2Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, wenn
1. | die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist, | |
2. | der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder | |
3. | ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. |
(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.
(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit
1. | ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht, | |
2. | das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder | |
3. | sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. |
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.08.2021 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 | |
25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 | |
01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 | |
25.10.2013 | Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes | 19.10.2013 |
priorität § 16Prüfung der Anmeldung § 17Weiterbehandlung der Anmeldung § 18Eintragungs-
hindernisse § 19Führung des Registers, Eintragung und Designinformation § 20Bekanntmachung § 21Aufschiebung der Bekanntmachung § 22Einsichtnahme in das Register § 22aDatenschutz § 23Verfahrens-
vorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde § 24Verfahrenskosten-
hilfe § 25Elektronische Verfahrensführung, Verordnungs-
ermächtigung § 26Verordnungs-
ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 22 DesignG
2 Entscheidungen zu § 22 DesignG in unserer Datenbank:
- BPatG, 13.04.2018 - 30 W (pat) 803/15
Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Sportbrille" - abstrakter ...
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 23.11.2017 - 30 W (pat) 803/15
Antrag auf Nichtigkeit des Design-Patents "Spezialbrille für Skilangläufer und ...
- BPatG, 23.11.2017 - 30 W (pat) 803/15
Querverweise
Auf § 22 DesignG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 19 (Führung des Registers, Eintragung und Designinformation)