Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel XI - Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (Art. 136 - 150)   
   Kapitel 3 - Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (Art. 149 - 150)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 150
(ex-Art. 127)

(1) Die Gemeinschaft führt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt.

(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:

- Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung;
- Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt;
- Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie Förderung der Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen;
- Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen Bildung zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen;
- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme im Rahmen der Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten.

(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für die berufliche Bildung zuständigen internationalen Organisationen.

(4) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.

Rechtsprechung zu Art. 150 EG

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Querverweise

Auf Art. 150 EG verweisen folgende Vorschriften:

    EG-Vertrag (EG) 
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
          Sozialvorschriften
     
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Der Rat
              Art. 206 (ex-Art. 150)
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