Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267)   
   Kapitel 2 - Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe (Art. 249 - 256)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 251
(ex-Art. 189b)

(1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag.

Nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments verfährt der Rat mit qualifizierter Mehrheit wie folgt:

- Billigt er alle in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments enthaltenen Abänderungen, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt in der abgeänderten Fassung erlassen;
- schlägt das Europäische Parlament keine Abänderungen vor, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt erlassen;
- anderenfalls legt er einen gemeinsamen Standpunkt fest und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über ihren Standpunkt.

Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung

a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt oder keinen Beschluß gefaßt, so gilt der betreffende Rechtsakt als entsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt erlassen;
b) den gemeinsamen Standpunkt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen;
c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abänderungen ab.

(3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten nach Eingang der Abänderungen des Europäischen Parlaments alle diese Abänderungen, so gilt der betreffende Rechtsakt als in der so abgeänderten Fassung des gemeinsamen Standpunkts erlassen; über Abänderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschließt der Rat jedoch einstimmig. Billigt der Rat nicht alle Abänderungen, so beruft der Präsident des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschuß ein.

(4) Der Vermittlungsausschuß, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern des Europäischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter des Europäischen Parlaments eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates hinzuwirken. Der Vermittlungsausschuß befaßt sich hierbei mit dem gemeinsamen Standpunkt auf der Grundlage der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen.

(5) Billigt der Vermittlungsausschuß binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung über eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen, wobei im Europäischen Parlament die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht innerhalb dieser Frist an, so gilt er als nicht erlassen.

(6) Billigt der Vermittlungsausschuß keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.

(7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten bzw. sechs Wochen werden auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um höchstens einen Monat bzw. zwei Wochen verlängert.

Rechtsprechung zu Art. 251 EG

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Querverweise

Auf Art. 251 EG verweisen folgende Vorschriften:

    EG-Vertrag (EG) 
      Grundsätze
        Art. 11
        Art. 12 (ex-Art. 6)
        Art. 13 (ex-Art. 6a)
     
      Die Unionsbürgerschaft
     
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
          Die Arbeitskräfte
            Art. 40 (ex-Art. 49)
            Art. 42 (ex-Art. 51)
          Das Niederlassungsrecht
            Art. 44 (ex-Art. 54)
            Art. 46 (ex-Art. 56)
            Art. 47 (ex-Art. 57)
        Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr
          Art. 67 (ex-Art. 73o)
        Der Verkehr
          Art. 71 (ex-Art. 75)
        Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
          Angleichung der Rechtsvorschriften
            Art. 95 (ex-Art. 100a)
        Beschäftigung
          Art. 129 (ex-Art. 109r)
        Zusammenarbeit im Zollwesen
          Art. 135 (ex-Art. 116)
        Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
          Sozialvorschriften
            Art. 137
            Art. 141 (ex-Art. 119)
          Der Europäische Sozialfonds
            Art. 148 (ex-Art. 125)
          Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
            Art. 149 (ex-Art. 126)
            Art. 150 (ex-Art. 127)
        Kultur
          Art. 151 (ex-Art. 128)
        Gesundheitswesen
          Art. 152 (ex-Art. 129)
        Verbraucherschutz
          Art. 153 (ex-Art. 129a)
        Transeuropäische Netze
          Art. 156 (ex-Art. 129d)
        Industrie
          Art. 157 (ex-Art. 130)
        Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
          Art. 159 (ex-Art. 130b)
          Art. 162 (ex-Art. 130e)
        Forschung und technologische Entwicklung
          Art. 166 (ex-Art. 130i)
          Art. 172 (ex-Art. 130o)
        Umwelt
          Art. 175 (ex-Art. 130s)
        Entwicklungszusammenarbeit
          Art. 179 (ex-Art. 130w)
     
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Das Europäische Parlament
              Art. 191 (ex-Art. 138a)
              Art. 192 (ex-Art. 138b)
          Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
            Art. 250 (ex-Art. 189a)
            Art. 254 (ex-Art. 191)
            Art. 255 (ex-Art. 191a)
        Finanzvorschriften
          Art. 280 (ex-Art. 209a)
     
      Allgemeine und Schlußbestimmungen
        Art. 285 (ex-Art. 213a)
        Art. 286 (ex-Art. 213b)
        Art. 300 (ex-Art. 228)
Was ist das?

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