EG-Vertrag
2. Teil - Die Unionsbürgerschaft (Art. 17 - 22) |
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2) Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich und sieht dieser Vertrag hierfür keine Befugnisse vor, so kann der Rat Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird. Er beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Vorschriften betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente und auch nicht für Vorschriften betreffend die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz.
Vorschrift neugefaßt durch das Vertrag von Nizza vom 26.02.2001
Rechtsprechung zu Art. 18 EG
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 18 EG:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
- Die Arbeitskräfte
- Art. 39 ff. (ex-Art. 48)
- Das Niederlassungsrecht
- Art. 43 ff. (ex-Art. 52)
- Dienstleistungen
- Art. 49 ff. (ex-Art. 59)
- Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
- Sozialvorschriften
- Art. 137