EG-Vertrag
6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312) |
(1) Ab 1. Januar 1999 finden die Rechtsakte der Gemeinschaft über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Verkehr solcher Daten auf die durch diesen Vertrag oder auf der Grundlage dieses Vertrags errichteten Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft Anwendung.
(2) Vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die Errichtung einer unabhängigen Kontrollinstanz, die für die Überwachung der Anwendung solcher Rechtsakte der Gemeinschaft auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verantwortlich ist, und erläßt erforderlichenfalls andere einschlägige Bestimmungen.
Rechtsprechung zu Art. 286 EG
17 Entscheidungen zu Art. 286 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachtenantrag - Zulässigkeit - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-11/00
Kommission / EZB
- EuG, 12.10.2007 - T-474/04
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE ...
- EuGH, 17.03.2005 - C-317/04
Parlament / Rat
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2005 - C-317/04
GENERALANWALT LÉGER SCHLÄGT VOR, DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION UND DES RATES ...
- Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2005 - C-317/04
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2014 - C-212/13
Rynes - Rechtsangleichung - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie ...
- EuGH, 17.03.2005 - C-318/04
Parlament / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2012 - C-614/10
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Schutz ...
- EuG, 18.02.2004 - T-320/02
Esch-Leonhardt u.a. / EZB
- EuG, 06.09.2023 - T-578/22
Institutionelles Recht