EG-Vertrag
6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312) |
Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, daß das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat.
Rechtsprechung zu Art. 297 EG
15 Entscheidungen zu Art. 297 EG in unserer Datenbank:
- EuGH, 26.10.1999 - C-273/97
Sirdar
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-273/97
DER GENERALANWALT LA PERGOLA SCHLIESST AUS, DAß EINE ANSTELLLUNG IN DER ARMEE ...
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-273/97
- EuGH, 24.03.2011 - C-194/10
Abt u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Erheblichkeit der Frage - Unzuständigkeit
- EuG, 30.09.2010 - T-85/09
Kadi / Kommission: Verordnung, mit der die Gelder von Yassin Abdullah Kadi ...
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1999 - C-285/98
Kreil
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-423/98
Albore
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 13.07.2000 - C-423/98
Albore
- EuGH, 13.07.2000 - C-423/98
- EuG, 24.04.2002 - T-220/96
EVO / Rat und Kommission
- EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 21.09.2005 - T-315/01
Kadi / Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - ...
- EuG, 21.09.2005 - T-315/01
Querverweise
Auf Art. 297 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
- Der Kapital- und Zahlungsverkehr
- Art. 60 (ex-Art. 73g)
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 298 (ex-Art. 225)