EG-Vertrag
6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312) |
(1) Dieser Vertrag ändert nicht die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten Vertrags für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl.
(2) Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht die Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.
Rechtsprechung zu Art. 305 EG
34 Entscheidungen zu Art. 305 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-201/09
ArcelorMittal Luxembourg / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle auf ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 31.03.2009 - T-405/06
ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt ...
- EuGH, 29.03.2011 - C-201/09
Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-216/09
Kommission / ArcelorMittal Luxembourg u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle ...
- EuG, 31.03.2009 - T-405/06
- EuG, 25.10.2007 - T-79/03
Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen ...
- EuG, 25.10.2007 - T-46/03
Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-61/03
Kommission / Vereinigtes Königreich
- EuG, 25.10.2007 - T-80/03
Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen ...
- EuG, 25.10.2007 - T-97/03
Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen ...