Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 7 - Behörden (§§ 54 - 64a)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 54 - 58b)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ EnWG (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EnWG
__paste_bez____paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 54b
Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941, Verordnungsermächtigung

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Verordnung (EU) 941/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1) festgelegten Maßnahmen. 2Die §§ 3, 4 und 16 des Energiesicherungsgesetzes und die §§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

(2) Folgende in der Verordnung (EU) 941/2019 bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:

1. die Mitwirkung an der Bestimmung regionaler Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 941/2019 und
2. die Bestimmung von nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 941/2019.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 941/2019 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen.

(4) 1Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz wahr. 2Die Bestimmung der im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) 941/2019 wichtigsten nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 20.05.2022 (BGBl. I S. 730), in Kraft getreten am 22.05.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.05.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften20.05.2022BGBl. I S. 730
14.08.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)08.08.2020BGBl. I S. 1818
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht