Energiewirtschaftsgesetz
Teil 7 - Behörden (§§ 54 - 64a) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 54 - 58b) |
(1) 1Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesnetzagentur über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft. 2Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt, können fachkundige Mitarbeiter der Bundesnetzagentur herangezogen werden. 3Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesnetzagentur zu hören.
(2) Das Gericht teilt der Bundesnetzagentur in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft, den Termin zur Hauptverhandlung mit.
(3) Der Bundesnetzagentur ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, es sei denn, schutzwürdige Interessen des Betroffenen stehen dem entgegen oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen wird dadurch gefährdet.
(4) 1In Strafverfahren, die Straftaten nach § 95a oder § 95b zum Gegenstand haben, ist der Bundesnetzagentur im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage Folgendes zu übermitteln:
2In Verfahren wegen leichtfertig begangener Straftaten wird die Bundesnetzagentur über die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur dann informiert, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesnetzagentur geboten sind.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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12.12.2012 | Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas | 05.12.2012 |
ermächtigung § 54bZuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941, Verordnungs-
ermächtigung § 55Bundesnetzagentur, Landesregulierungs-
behörde und nach Landesrecht zuständige Behörde § 56Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts § 57Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungs-
behörden und der Europäischen Kommission § 57aÜberprüfungs-
verfahren § 57bZuständigkeit für regionale Koordinierungs-
zentren; Festlegungskompetenz § 58Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden § 58aZusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 § 58bBeteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen