Energiewirtschaftsgesetz
Teil 7 - Behörden (§§ 54 - 64a) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 54 - 58b) |
(1) 1Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz gelten hinsichtlich des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens die Vorschriften des Teiles 8, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren ein, führt sie Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab, so benachrichtigt sie gleichzeitig die Landesregulierungsbehörden, in deren Gebiet die betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben.
(2) Leitet die nach Landesrecht zuständige Behörde ein Verfahren nach § 4 oder § 36 Abs. 2 ein, führt sie nach diesen Bestimmungen Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab, so benachrichtigt sie unverzüglich die Bundesnetzagentur, sofern deren Aufgabenbereich berührt ist.
(3) 1Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden können untereinander die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Daten austauschen und sind deshalb befugt, diese Daten zu erheben, zu speichern und für den im ersten Halbsatz genannten Zweck zu verwenden. 2Dies umfasst auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber. 3Eine Verpflichtung der Landesregulierungsbehörden zur Datenübermittlung an die Bundesnetzagentur nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht. 4Die Bundesnetzagentur hat die von ihr auf Grundlage einer Festlegung nach § 20 Absatz 3 und 4, § 21 Absatz 3 und 4 oder § 21a erhobenen Daten auf Ersuchen der Landesregulierungsbehörden zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 5Die Landesregulierungsbehörden sind befugt, die in Satz 4 genannten Daten zu dem in Satz 4 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 6Die Bundesnetzagentur kann insbesondere mit den von ihr erhobenen Daten zu Netzanschlüssen, Netzentgelten und Erlösobergrenzen sowie mit deren Ermittlungsgrundlagen eine bundesweite Datenbank errichten, auf die auch die Landesregulierungsbehörden Zugriff haben, welche deshalb befugt sind, die in der Datenbank enthaltenen Daten für den in Satz 7 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 7Der Zugriff beschränkt sich auf die Daten, die zur Aufgabenerfüllung der Landesregulierungsbehörden nach diesem Gesetz erforderlich sind. 8Die durch die Zugriffe der Landesregulierungsbehörden entstehenden Protokolldaten sind von der Bundesnetzagentur durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2023 | Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 22.12.2023 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung | 25.10.2008 |
ermächtigung § 54bZuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941, Verordnungs-
ermächtigung § 55Bundesnetzagentur, Landesregulierungs-
behörde und nach Landesrecht zuständige Behörde § 56Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts § 57Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungs-
behörden und der Europäischen Kommission § 57aÜberprüfungs-
verfahren § 57bZuständigkeit für regionale Koordinierungs-
zentren; Festlegungskompetenz § 58Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden § 58aZusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 § 58bBeteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen
Rechtsprechung zu § 55 EnWG
4 Entscheidungen zu § 55 EnWG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 20.10.2020 - 18 K 1797/19
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