EuGVÜ
Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
4. Abschnitt - Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 - 15) |
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:
1. | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, | |
2. | wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder | |
3. | wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner getroffen ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist. |
Rechtsprechung zu Art. 15 EuGVÜ
32 Entscheidungen zu Art. 15 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- EuGH, 08.06.2023 - C-570/21
YYY. (Notion de consommateur)
- BGH, 25.05.2022 - XII ZB 404/20
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-IIa-Verordnung ...
- BGH, 15.01.2015 - I ZR 88/14
Internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 07.03.2014 - 7 U 104/12
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von ...
- OLG Düsseldorf, 07.03.2014 - 7 U 104/12
- EuGH, 20.01.2005 - C-464/01
Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale - ...
- LG Frankfurt/Oder, 05.08.2003 - 12 O 60/03
Gewinnzusagen
- BGH, 30.03.2006 - IX ZB 102/04
Anerkennung von nach Inkrafttreten der EuGVVO erlassenen ausländischen ...
- OLG Koblenz, 08.03.2000 - 2 U 1788/99
Anerkennung eines ausländischen Urteils; Begründung einer internationalen ...
- LG Braunschweig, 10.01.2002 - 10 O 2753/00
Allgemeiner Gerichtsstand; Auszahlungsanspruch; besonderer Gerichtsstand; ...
- BGH, 01.12.2005 - III ZR 191/03
Gerichtsstand für eine Klage aus einer Gewinnzusage
Querverweise
Auf Art. 15 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Vereinbarung über die Zuständigkeit
- Art. 17