EuGVÜ
Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45) |
Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.
Ist eine gerichtliche Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich erlassen worden, so gilt jeder in dem Ursprungsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1.
Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.
Rechtsprechung zu Art. 38 EuGVÜ
49 Entscheidungen zu Art. 38 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- BGH, 20.10.2016 - IX ZB 11/16
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach Gemeinschaftsrecht: Statthaftigkeit der ...
- BGH, 08.02.2018 - IX ZB 10/18
Antrag auf Aussetzung des Verfahrens der Vollstreckbarkeitserklärung; ...
- BGH, 10.10.2013 - IX ZB 238/11
Gehörsverstoß durch Übergehen eines Aussetzungsantrags; Zulässigkeitsgrund des ...
- EuGH, 04.10.1991 - C-183/90
Van Dalfsen u.a. / Van Loon u.a.
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-183/90
B. J. van Dalfsen und andere gegen B. van Loon und T. Berendsen.
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-183/90
- OLG Zweibrücken, 22.10.2001 - 3 W 72/01
Zuständigkeit; Vollstreckung; Handelssache; Zivilsache; Spanien; Portugal; ...
- OLG Düsseldorf, 20.11.2014 - 3 W 208/13
Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung der ...
- BGH, 12.06.1986 - IX ZB 95/85
Vollstreckung eines nicht rechtskräftigen ausländischen Urteils
- OLG Köln, 13.12.1995 - 13 W 58/95
Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Vollstreckbarerklärung nach EuGVÜ
- BGH, 21.04.1994 - IX ZB 8/94
Rechtsbeschwerdefähige Entscheidung
Querverweise
Auf Art. 38 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- § 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 38 EuGVÜ:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Vollstreckung
- Art. 45