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EuGVÜ

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 39

Solange die in Artikel 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.

Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, gibt die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen.

Rechtsprechung zu Art. 39 EuGVÜ

23 Entscheidungen zu Art. 39 EuGVÜ in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 39 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:

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