EuGVÜ
Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45) |
Zitiervorschläge
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Der Partei, die in einem Vertragsstaat eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.
Rechtsprechung zu Art. 45 EuGVÜ
Entscheidung zu Art. 45 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-183/90
B. J. van Dalfsen und andere gegen B. van Loon und T. Berendsen.
Querverweise
Auf Art. 45 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- § 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 45 EuGVÜ:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Vollstreckung
- Art. 38 III
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Sicherheitsleistung
- § 110 (Prozesskostensicherheit)