Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Artikels 16, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen.
Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Artikel 3 Absatz 2 angeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne daß es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.
Rechtsprechung zu Art. 4 EuGVÜ
17 Entscheidungen zu Art. 4 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- OLG München, 20.12.2018 - 25 W 962/18
Anordnung der öffentlichen Zustellung bei bekannter Zustelladresse im Irak
- BGH, 13.12.2000 - XII ZR 278/98
nach Polen ausgewiesene Ehefrau - § 1361 BGB, Anwendung von Art. 4 Abs. 1 UÜbk. ...
- EuGH, 15.09.1994 - C-318/93
Brenner und Noller / Dean Witter Reynolds
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.05.1993 - XI ZR 45/91
Internationale Zuständigkeiten in Zivil- und Handelssachen - Vorlage an den ...
- BGH, 25.05.1993 - XI ZR 45/91
- BGH, 02.07.1991 - XI ZR 206/90
Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit der Vermögensbelegenheit
- EuGH, 13.07.2000 - C-412/98
Group Josi
- OLG Stuttgart, 06.08.1990 - 5 U 77/89
- EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03
'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der ...
- EuGH, 09.10.1997 - C-163/95
von Horn
- OLG München, 28.09.1989 - 24 U 391/87
Prüfung der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts von Amts wegen; ...
Querverweise
Auf Art. 4 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für Versicherungssachen
- Art. 7
- Zuständigkeit für Verbrauchersachen
- Art. 13
- Verhältnis zu anderen Abkommen
- Art. 59
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
- Art. 72
- Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO (EuVTVO)
- Vollstreckung
- Art. 22 (Vereinbarungen mit Drittländern)