Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
(2) 1Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. 2Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Rechtsprechung zu § 79a FGO
1.658 Entscheidungen zu § 79a FGO in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 30.01.2024 - 11 Ko 1250/23
- BFH, 10.02.2011 - II S 39/10
Widerruf einer Einverständniserklärung i. S. des § 79a Abs. 3 und 4 FGO - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 09.12.2010 - 2 K 144/09
Aufforderung an das Lagefinanzamt zur Feststellung des Grundstückswerts durch das ...
- FG Schleswig-Holstein, 09.12.2010 - 2 K 144/09
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- FG Niedersachsen, 26.08.2011 - 7 K 65/10
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- BFH, 30.10.2023 - X B 35/23
Keine Fertigung einer Daten-CD im Rahmen der Akteneinsicht
- BFH, 06.12.2016 - III B 25/16
Widerruf der Einverständniserklärung zur Entscheidung durch den Einzelrichter
- BFH, 26.03.2015 - X E 2/15
Gerichtskosten für die Entschädigungsklage nach Löschung aus dem Gerichtsregister
- BFH, 19.02.2019 - II B 85/17
Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellung, Vertretungszwang, Darlegungsanforderungen
- BFH, 23.02.2017 - IX B 2/17
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Querverweise
Auf § 79a FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Revision
- § 121
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 142