Gemeindeordnung
3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
3. Abschnitt - Unternehmen und Beteiligungen (§§ 102 - 108) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Die Gemeinde darf unbeschadet des § 103 Abs. 1 ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn im Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass die Gesellschafterversammlung auch beschließt über
1. | den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, | |
2. | die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands, | |
3. | die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, sofern dies im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft wesentlich ist, | |
4. | die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses. |
§ 102Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen
§ 102aSelbstständige Kommunalanstalt
§ 102bOrgane der selbstständigen Kommunalanstalt
§ 102cUmwandlung
§ 102dSonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten
§ 103Unternehmen in Privatrechtsform
§ 103aUnternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 104Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform
§ 105Prüfung, Offenlegung und Beteiligungsbericht
§ 105aMittelbare Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform
§ 106Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen
§ 106aEinrichtungen in Privatrechtsform
§ 106bVergabe von Aufträgen
§ 107Energie- und Wasserverträge
§ 108Vorlagepflicht
Neu Gesamtansicht
Rechtsprechung zu § 103a GemO
2 Entscheidungen zu § 103a GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2023 - 1 S 2793/20
Zur gemeindewirtschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung zum Verkauf ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2001 - 3 S 2484/00
Keine persönliche Gebührenfreiheit der von Kommunen getragenen juristischen ...