Gemeindeordnung
3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
3. Abschnitt - Unternehmen und Beteiligungen (§§ 102 - 108) |
Zitiervorschläge
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Die §§ 103 bis 106 gelten für Einrichtungen im Sinne des § 102 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in einer Rechtsform des privaten Rechts entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04.05.2009 (GBl. S. 185), in Kraft getreten am 09.05.2009.
§ 102Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen
§ 102aSelbstständige Kommunalanstalt
§ 102bOrgane der selbstständigen Kommunalanstalt
§ 102cUmwandlung
§ 102dSonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten
§ 103Unternehmen in Privatrechtsform
§ 103aUnternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 104Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform
§ 105Prüfung, Offenlegung und Beteiligungsbericht
§ 105aMittelbare Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform
§ 106Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen
§ 106aEinrichtungen in Privatrechtsform
§ 106bVergabe von Aufträgen
§ 107Energie- und Wasserverträge
§ 108Vorlagepflicht
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Querverweise
Auf § 106a GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 108 (Vorlagepflicht)