Gemeindeordnung
3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
3. Abschnitt - Unternehmen und Beteiligungen (§§ 102 - 108) |
(1) 1Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens, an dem sie mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen nur zustimmen, wenn
1. | die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegen, | ||
2. | bei einer Beteiligung des Unternehmens von mehr als 50 vom Hundert an dem anderen Unternehmen | ||
a) | die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 vorliegen, | ||
b) | die Voraussetzungen des § 103a vorliegen, sofern das Unternehmen, an dem die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist, und das andere Unternehmen Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, | ||
c) | die Voraussetzung des § 103 Abs. 2 vorliegt, sofern das andere Unternehmen eine Aktiengesellschaft ist. |
2Beteiligungen sind auch mittelbare Beteiligungen. 3Anteile mehrerer Gemeinden sind zusammenzurechnen.
(2) § 103 Abs. 3 und, soweit der Gemeinde für das andere Unternehmen Entsendungsrechte eingeräumt sind, § 104 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Andere Bestimmungen zur mittelbaren Beteiligung der Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 105a GemO
6 Entscheidungen zu § 105a GemO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 17.09.2013 - 6 K 3111/12
Mittelbare Beteiligung eines Kommunalunternehmens und Subsidiarität; Begriff der ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 S 1258/12
Zulässigkeit der Grundstücksentwicklung durch Kommunalunternehmen unter ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.2014 - 1 S 2333/13
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- VG Karlsruhe, 22.05.2012 - 6 K 2728/11
Unternehmerische Betätigung einer Gemeinde zur Verwirklichung stadtplanerischer ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 S 1258/12
- VG Stuttgart, 08.07.2020 - 7 K 7009/17
Quersubventionierung des Baus und der Bewirtschaftung von Mietwohnungen eines ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2023 - 1 S 2793/20
Zur gemeindewirtschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung zum Verkauf ...
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