Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   3. Abschnitt - Unternehmen und Beteiligungen (§§ 102 - 108)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GemO (https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GemO
__paste_bez____paste_norm__ Gemeindeordnung (https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gemeindeordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 106
Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen

Die Veräußerung eines Unternehmens, von Teilen eines solchen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen sowie andere Rechtsgeschäfte, durch welche die Gemeinde ihren Einfluß auf das Unternehmen verliert oder vermindert, sind nur zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.

Rechtsprechung zu § 106 GemO

4 Entscheidungen zu § 106 GemO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 106 GemO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 106 GemO:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht