Gemeindeordnung
3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
3. Abschnitt - Unternehmen und Beteiligungen (§§ 102 - 108) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Die Veräußerung eines Unternehmens, von Teilen eines solchen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen sowie andere Rechtsgeschäfte, durch welche die Gemeinde ihren Einfluß auf das Unternehmen verliert oder vermindert, sind nur zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.
§ 102Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen
§ 102aSelbstständige Kommunalanstalt
§ 102bOrgane der selbstständigen Kommunalanstalt
§ 102cUmwandlung
§ 102dSonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten
§ 103Unternehmen in Privatrechtsform
§ 103aUnternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 104Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform
§ 105Prüfung, Offenlegung und Beteiligungsbericht
§ 105aMittelbare Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform
§ 106Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen
§ 106aEinrichtungen in Privatrechtsform
§ 106bVergabe von Aufträgen
§ 107Energie- und Wasserverträge
§ 108Vorlagepflicht
Neu Gesamtansicht
Rechtsprechung zu § 106 GemO
4 Entscheidungen zu § 106 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 2184/02
Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock scheitern an Aktienbesitz VGH weist ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 1504/02
Finanzausgleich - Ausgleichsstock- Mittelverteilung - Verwaltungsvorschrift - ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 25.04.2002 - 9 K 2081/01
Vergabe von Mitteln des Ausgleichstocks; Anrechnung von kommunalem Aktienbesitz; ...
- VG Karlsruhe, 25.04.2002 - 9 K 2081/01
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 1574/02
Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock scheitern an Aktienbesitz VGH weist ...
Querverweise
Auf § 106 GemO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 106 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Haushaltswirtschaft
- § 92 (Veräußerung von Vermögen)