Handelsgesetzbuch

   5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619)   
   4. Abschnitt - Schiffsnotlagen (§§ 570 - 595)   
   2. Unterabschnitt - Bergung (§§ 574 - 587)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 575
Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden

(1) 1Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie gegenüber dem Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands verpflichtet, während der Bergungsmaßnahmen die gebotene Sorgfalt anzuwenden, um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen. 2Die gleiche Pflicht trifft den Eigentümer und den Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie den Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands gegenüber dem Berger. 3Eine abweichende Vereinbarung ist nichtig.

(2) Ein Umweltschaden ist eine erhebliche physische Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder der Meeresressourcen in Küsten- und Binnengewässern oder angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnliche schwerwiegende Ereignisse verursacht wird.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013 (BGBl. I S. 831), in Kraft getreten am 25.04.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts20.04.2013BGBl. I S. 831

Querverweise

Auf § 575 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Seehandel
        Schiffsnotlagen
          Bergung
            § 577 (Höhe des Bergelohns)
            § 578 (Sondervergütung)
            § 580 (Fehlverhalten des Bergers)
            § 583 (Rettung von Menschen)
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