Handelsgesetzbuch

   5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619)   
   4. Abschnitt - Schiffsnotlagen (§§ 570 - 595)   
   2. Unterabschnitt - Bergung (§§ 574 - 587)   
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Textdarstellung

  

§ 576
Bergelohnanspruch

(1) 1Sind die Bergungsmaßnahmen erfolgreich, hat der Berger einen Anspruch auf Zahlung eines Bergelohns. 2Der Anspruch besteht auch dann, wenn sowohl das geborgene Schiff als auch das Schiff, von dem aus die Bergungsmaßnahmen durchgeführt wurden, demselben Eigentümer gehören.

(2) 1Der Bergelohn umfasst zugleich den Ersatz der Aufwendungen, die zum Zweck des Bergens gemacht wurden. 2Nicht im Bergelohn enthalten sind Kosten und Gebühren der Behörden, zu entrichtende Zölle und sonstige Abgaben, Kosten der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung der geborgenen Gegenstände (Bergungskosten).

(3) Zur Zahlung des Bergelohns und der Bergungskosten sind der Schiffseigentümer sowie die Eigentümer der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände im Verhältnis des Wertes des Schiffes und der Vermögensgegenstände zueinander anteilig verpflichtet.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013 (BGBl. I S. 831), in Kraft getreten am 25.04.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts20.04.2013BGBl. I S. 831

Rechtsprechung zu § 576 HGB

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Querverweise

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