Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
4. Abschnitt - Schiffsnotlagen (§§ 570 - 595) |
2. Unterabschnitt - Bergung (§§ 574 - 587) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Wirken mehrere Berger an der Bergung mit, so kann jeder Berger nur einen Anteil am Bergelohn verlangen. 2Auf die Bestimmung des Verhältnisses der Anteile der Berger am Bergelohn zueinander ist § 577 Absatz 1 entsprechend anzuwenden; § 581 bleibt unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch ein Berger Bergelohn in voller Höhe verlangen, wenn er das Eingreifen der anderen Berger auf Ersuchen des Eigentümers des in Gefahr befindlichen Schiffes oder eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands hingenommen hat und sich das Ersuchen als nicht vernünftig erweist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
§ 574Pflichten des Bergers und sonstiger Personen
§ 575Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
§ 576Bergelohnanspruch
§ 577Höhe des Bergelohns
§ 578Sondervergütung
§ 579Ausschluss des Vergütungsanspruchs
§ 580Fehlverhalten des Bergers
§ 581Ausgleichsanspruch
§ 582Mehrheit von Bergern
§ 583Rettung von Menschen
§ 584Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
§ 585Pfandrecht. Zurückbehaltungs-
recht § 586Rangfolge der Pfandrechte § 587Sicherheitsleistung
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