Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
2. Abschnitt - Erziehungsmaßregeln (§§ 9 - 12) |
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Erziehungsmaßregeln sind
1. | die Erteilung von Weisungen, | |
2. | die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen. |
Rechtsprechung zu § 9 JGG
38 Entscheidungen zu § 9 JGG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 28.02.2018 - 5 L 636.17
Einstellung in den Polizeivollzugsdienst
- VG Berlin, 27.02.2018 - 5 L 649.17
Einstellung in den Polizeivollzugsdienst
- BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19
Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits ...
- VG Gelsenkirchen, 25.01.2019 - 15a K 2528/18
Subsidiärer Schutzstatus, Ausschlussgründe, schwere Straftat, Gefahr für die ...
- BGH, 28.04.2015 - 3 StR 532/14
Sexueller Missbrauch von behördlich Verwahrten (Kinder; Jugendliche; ...
- LG Köln, 25.05.2021 - 120 KLs 20/20
- AG Borken, 06.02.2020 - 24a Ls 220 Js 159/19
Einziehung von Wertersatz bei Anwendung vom Jugendstrafrecht
- BGH, 05.07.2011 - 3 StR 87/11
Wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung (Vorsatz; vorherige ...
- BVerfG, 01.08.2008 - 2 BvR 969/08
Anordnung von Führungsaufsicht (§§ 7 JGG, 68f StGB) nach Verbüßung einer ...
- LG Münster, 12.07.2018 - 10 Ns 14/18
Einziehung von Taterträgen, Einziehung des Wertes von Taterträgen, Jugendliche, ...
Querverweise
Auf § 9 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Erziehungsregister
- § 60 (Eintragungen in das Erziehungsregister)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 JGG:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 I (Die Folgen der Jugendstraftat) (zu §§ 9 ff)