Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
2. Abschnitt - Erziehungsmaßregeln (§§ 9 - 12) |
Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung
1. | in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder | |
2. | in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch |
in Anspruch zu nehmen.
Rechtsprechung zu § 12 JGG
19 Entscheidungen zu § 12 JGG in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 16.08.2023 - 627 Qs 24/23
Weisung zur Unterbringung in Vorbewährungszeit
- BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19
Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits ...
- VG Gelsenkirchen, 25.01.2019 - 15a K 2528/18
Subsidiärer Schutzstatus, Ausschlussgründe, schwere Straftat, Gefahr für die ...
- AG Eilenburg, 23.01.2006 - 11 Ls 254 Js 66216/05
Verfassungsrecht: Einschreiten des Jugendamtes und Richtervorbehalt bei ...
- LG Hamburg, 30.08.2022 - 627 Qs 21/22
Jugendstrafsache: Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendarrest wegen des ...
- BGH, 28.04.2015 - 3 StR 532/14
Sexueller Missbrauch von behördlich Verwahrten (Kinder; Jugendliche; ...
- OLG Hamm, 19.11.2015 - 3 Ws 413/15
Unzulässigkeit der Erteilung der Weisung in der Vorbewährungszeit, Hilfe zur ...
- BGH, 10.07.1959 - 2 ARs 86/59
- AG Rudolstadt, 10.03.2016 - 312 Js 24369/15
Jugendstrafverfahren: Bindung des Jugendamtes durch die Weisung des ...
- AG Wiesbaden, 30.03.1978 - 21 Js 26661/77
Fortgesetzter Verstoß gegen das Schulpflichtgesetz
Querverweise
Auf § 12 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe)
- Erziehungsmaßregeln
- § 9 (Arten)
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 82 (Vollstreckungsleiter)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Erziehungsregister
- § 60 (Eintragungen in das Erziehungsregister)