Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)   
   2. Abschnitt - Erziehungsmaßregeln (§§ 9 - 12)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 12
Hilfe zur Erziehung

Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung

1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder
2. in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

in Anspruch zu nehmen.

Rechtsprechung zu § 12 JGG

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Querverweise

Auf § 12 JGG verweisen folgende Vorschriften:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Allgemeine Vorschriften
            § 8 (Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe)
          Erziehungsmaßregeln
            § 9 (Arten)
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Rechtsmittelverfahren
              § 55 (Anfechtung von Entscheidungen)
            Vereinfachtes Jugendverfahren
              § 76 (Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens)
              § 77 (Ablehnung des Antrags)
              § 78 (Verfahren und Entscheidung)
        3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
          Vollstreckung
            Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
              § 82 (Vollstreckungsleiter)
        5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
     
      Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
        § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
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