Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -

   Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a)   
   Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 - 41a)   
   Erster Unterabschnitt - Hilfe zur Erziehung (§§ 27 - 35)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 34
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

1Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. 2Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.

3Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Rechtsprechung zu § 34 SGB VIII

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Querverweise

Auf § 34 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:

    Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
     
      Leistungen der Jugendhilfe
        Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
          Hilfe zur Erziehung
            § 27 (Hilfe zur Erziehung)
          Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
            § 37 (Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie)
            § 39 (Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen)
            § 40 (Krankenhilfe)
          Hilfe für junge Volljährige
            § 41 (Hilfe für junge Volljährige)
     
      Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
        Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
          § 78a (Anwendungsbereich)
     
      Zuständigkeit, Kostenerstattung
        Sachliche Zuständigkeit
          § 85 (Sachliche Zuständigkeit)
        Örtliche Zuständigkeit
          Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
            § 86a (Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige)
            § 86b (Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder)
     
      Kostenbeteiligung
        Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
          § 91 (Anwendungsbereich)
     
      Kinder- und Jugendhilfestatistik
        § 99 (Erhebungsmerkmale)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Erziehungsmaßregeln
            § 12 (Hilfe zur Erziehung)
Was ist das?

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