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   LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18 (https://dejure.org/2022,28828)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 08.09.2022 - L 8 SO 91/18 (https://dejure.org/2022,28828)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 08. September 2022 - L 8 SO 91/18 (https://dejure.org/2022,28828)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 EingH-VO; § 1 Abs 1 SGB 8; § ... 14 Abs 4 S 1 SGB 9; § 4 SGB 9; § 5 SGB 9; § 55 SGB 9; § 6 SGB 9; § 27 SGB 8; § 34 SGB 8; § 41 SGB 8; § 85 Abs 1 SGB 8; § 86 SGB 8; § 86a Abs 4 SGB 8; § 86c SGB 8; § 89c SGB 8; § 103 SGB 10; § 104 SGB 10; § 53 Abs 1 S 1 SGB 12; § 54 SGB 12; § 141 Abs 1 SGG; § 75 Abs 2 SGG; § 65 Abs 2 VwGO
    Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Folgeantrag; Geschäftsführung ohne Auftrag; gesetzlicher Auftrag; gleichartige Leistungen; Grundsatz der Leistungskontinuität; Heimerziehung; Hilfe für junge Erwachsene; Hilfe zur Erziehung; Jugendhilfeträger; notwendige ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • OVG Niedersachsen, 25.07.2007 - 4 LB 90/07

    Gewährung von Jugendhilfe durchÜbernahme der Kosten der Unterbringung eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18
    Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) zugelassene Berufung des Klägers (Beschluss vom 6.9.2005 - 12 LA 361/04 -) hatte keinen Erfolg (Urteil des OVG vom 25.7.2007 - 4 LB 90/07 -), ebenso die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG; Beschluss vom 22.5.2008 - 5 B 22.07 -).

    Dass die Jugendhilfe nicht vom Kläger selbst, sondern von der Stadt W gewährt worden ist, stehe einem Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X nicht entgegen, weil die von der Stadt nach § 86c SGB VIII wegen des (umstrittenen) Zuständigkeitswechsels fortgesetzt gewährten Hilfen dem Kläger zuzurechnen seien (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25.7.2007 - 4 LB 90/07 -).

    Die Rechtsposition der Stadt W ist vom vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls nicht betroffen, weil ihr Rechtsverhältnis zu dem Kläger betreffend die Erstattung der für den o.g. Zeitraum entstandenen jugendhilferechtlichen Aufwendungen nach § 89c SGB VIII durch die rechtskräftige Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VG Stade, Urteil vom 26.5.2004 - 4 A 2150/02 -, Nds. OVG, Urteil vom 25.7.2007 - 4 LB 90/07 -, BVerwG, Beschluss vom 22.5.2008 - 5 B 22.07 -) geklärt ist und eine Erstattungspflicht der Stadt W gegenüber dem Beklagten - im Falle seiner Verurteilung - ausgeschlossen ist.

    Ungeachtet dessen kommt es hier - im Rechtsstreit des Klägers gegen den Beklagten über den Vor- und Nachrang der Jugend- und Sozialhilfe - auf das umstrittene Verhältnis der Zuständigkeitsklärung im Außenverhältnis zum Menschen mit Behinderung nach §§ 86 ff. SGB VIII und § 14 SGB IX nicht entscheidend an (vgl. dazu etwa BVerwG Urteil 22.6.2017 - 5 C 3/16 - juris Rn. 11 sowie ausführlich Lange in jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 86d Rn. 6 ff. m.w.N.); die Frage der (örtlichen) Zuständigkeit für den Leistungsfall (nach § 86 SGB VIII) für die Zeit ab 28.2.1999 ist rechtskräftig - mit Bindungswirkung auch für den im Vorprozess notwendig beigeladenen (§ 65 Abs. 2 VwGO) Beklagten (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG) - geklärt (VG Stade, Urteil vom 26.5.2004 - 4 A 2150/02 - OVG Niedersachsen, Urteil des OVG vom 25.7.2007 - 4 LB 90/07 - BVerwG; Beschluss vom 22.5.2008 - 5 B 22.07 -).

    Ein solches - zurechenbarkeitsbegründendes - Auftragsverhältnis liegt bei der vorliegenden Konstellation, in der ein Jugendhilfeträger - der Kläger - einem anderen - der Stadt W - gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Kosten erstattet hat und sich anschließend gegenüber einem an diesem Erstattungsverhältnis unbeteiligten Sozialhilfeträger - dem Beklagten - auf den Nachrang der Jugendhilfe beruft, nicht vor, weil die fortdauernde Leistungsverpflichtung eines Jugendhilfeträgers bei Zuständigkeitswechsel nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht kraft gesetzlichen Auftrags für den nunmehr zuständigen Jugendhilfeträger erfolgt (in diese Richtung auch BSG, Beschluss vom 18.8.2017 - B 8 SO 36/17 B - juris Rn. 7; anders bezogen auf diesen Fall in einem obiter dictum Nds. OVG, Urteil vom 26.5.2004 - 4 LB 90/07 - juris Rn. 48; Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, Stand: 2012, Erf. § 89c Art. 1 KJHG Rn. 33; a.A. auch BVerwG, Urteil vom 5.4.2007 - 5 C 25/05 - juris Rn. 11 ff. zu der Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege nach § 89a SGB VIII, bei der aber nicht auf den Begriff der Sozialleistung abgestellt wird, sondern bloß auf die Aufwendung von Kosten).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Aufwendungsersatz für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18
    Gegenstand eines Erstattungsverfahrens iSd §§ 102 ff SGB XII sind nur Sozialleistungen, die der Erstattung fordernde Sozialleistungsträger selbst erbracht hat oder die ihm wegen eines Vertretungs- oder Auftragsverhältnisses kraft individueller oder genereller rechtsgeschäftlicher Vereinbarung zwischen Sozialleistungsträgern oder kraft Gesetzes rechtlich zuzurechnen sind (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - juris Rn. 22).

    Für die rechtliche Zurechnung einer Sozialleistung ist notwendige Voraussetzung, dass der eigentlich leistende Sozialleistungsträger zu dem Leistungsträger, dem das Handeln zugerechnet werden soll, in einem Vertretungs- oder Auftragsverhältnis steht, das kraft individueller oder genereller rechtsgeschäftlicher Vereinbarung zwischen Sozialleistungsträgern (vgl. § 88 SGB X) oder kraft Gesetzes (vgl. § 93 SGB X) bestehen kann (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - juris Rn. 22).

    Der Kläger hat durch die Erstattung der Aufwendungen der Stadt W kein (objektiv oder subjektiv) fremdes Geschäft geführt, weil er durch die Tilgung der Schuld seiner eigenen Verpflichtung als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger nachgekommen ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - juris Rn. 26).

    Dies betrifft zum einen die grundsätzliche Frage, unter welchen Voraussetzungen eine anderweitig erbrachte Sozialleistung einem am Sozialleistungsverhältnis nicht unmittelbar beteiligten Leistungsträger rechtlich zugerechnet werden kann bzw. zwischen Sozialleistungsträgern ein gesetzliches Auftragsverhältnis besteht (vgl. etwa zu den Leistungen der unechten Krankenversicherung nach § 264 SGB V einerseits BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 1 KR 30/07 R - juris Rn. 10 ff. und andererseits BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - juris Rn. 23; dazu auch Sunder, NDV 2004, 320 ff.), und zum anderen die Frage der Durchsetzung des Vorrang-Nachrang-Verhältnisses i.S. des § 10 Abs. 4 SGB VIII durch den neu zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe bei bestehender (Weiter-)Leistungspflicht des bisher zuständigen Jugendhilfeträgers nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. dazu etwa das DiJuF-Rechtsgutachten vom 25.8.2021 - SN 2020 1396 Se, JAmt 2021, 459).

  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R

    Erstattungsanspruch des Jugendamtes als erstangegangenem, aber nur nachrangig

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18
    Eine gegenüber Leistungen nach dem SGB VIII vorrangige Leistungsverpflichtung des sachlich und örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers besteht unabhängig davon, welche Behinderung im Vordergrund steht und ob für die konkrete Maßnahme eine Behinderung oder ein Erziehungsdefizit in der Herkunftsfamilie ursächlich war (Anschluss an BSG, Urteil v. 4.4.2019 - B 8 SO 11/17 R - juris Rn 14).

    Eine gegenüber Leistungen nach dem SGB VIII vorrangige Leistungsverpflichtung des sachlich und örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers (dazu gleich) besteht unabhängig davon, welche Behinderung im Vordergrund steht und ob für die konkrete Maßnahme eine Behinderung oder ein Erziehungsdefizit in der Herkunftsfamilie ursächlich war (BSG, Urteil vom 4.4.2019 - B 8 SO 11/17 R - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Für die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe ergibt sich bei einer - wie hier - einheitlichen Leistung, die also kontinuierlich und ohne qualitative Veränderungen gewährt wird, nicht anderes (vgl. BSG, Urteil vom 4.4.2019 - B 8 SO 11/17 R - juris Rn. 17 ff., 22; zum einheitlichen Rehabilitationsgeschehen s. auch oben).

  • BVerwG, 26.09.2007 - 5 B 22.07

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18
    Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) zugelassene Berufung des Klägers (Beschluss vom 6.9.2005 - 12 LA 361/04 -) hatte keinen Erfolg (Urteil des OVG vom 25.7.2007 - 4 LB 90/07 -), ebenso die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG; Beschluss vom 22.5.2008 - 5 B 22.07 -).

    Die Rechtsposition der Stadt W ist vom vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls nicht betroffen, weil ihr Rechtsverhältnis zu dem Kläger betreffend die Erstattung der für den o.g. Zeitraum entstandenen jugendhilferechtlichen Aufwendungen nach § 89c SGB VIII durch die rechtskräftige Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VG Stade, Urteil vom 26.5.2004 - 4 A 2150/02 -, Nds. OVG, Urteil vom 25.7.2007 - 4 LB 90/07 -, BVerwG, Beschluss vom 22.5.2008 - 5 B 22.07 -) geklärt ist und eine Erstattungspflicht der Stadt W gegenüber dem Beklagten - im Falle seiner Verurteilung - ausgeschlossen ist.

    Ungeachtet dessen kommt es hier - im Rechtsstreit des Klägers gegen den Beklagten über den Vor- und Nachrang der Jugend- und Sozialhilfe - auf das umstrittene Verhältnis der Zuständigkeitsklärung im Außenverhältnis zum Menschen mit Behinderung nach §§ 86 ff. SGB VIII und § 14 SGB IX nicht entscheidend an (vgl. dazu etwa BVerwG Urteil 22.6.2017 - 5 C 3/16 - juris Rn. 11 sowie ausführlich Lange in jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 86d Rn. 6 ff. m.w.N.); die Frage der (örtlichen) Zuständigkeit für den Leistungsfall (nach § 86 SGB VIII) für die Zeit ab 28.2.1999 ist rechtskräftig - mit Bindungswirkung auch für den im Vorprozess notwendig beigeladenen (§ 65 Abs. 2 VwGO) Beklagten (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG) - geklärt (VG Stade, Urteil vom 26.5.2004 - 4 A 2150/02 - OVG Niedersachsen, Urteil des OVG vom 25.7.2007 - 4 LB 90/07 - BVerwG; Beschluss vom 22.5.2008 - 5 B 22.07 -).

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18
    Dies gilt nach altem Recht (bis zum Inkrafttreten von Teil 2 des SGB IX zum 1.1.2020; vgl. § 93 Abs. 1 SGB IX, sog. Trennung von Fach- und Lebensunterhaltsleistungen, dazu etwa Eicher in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Anhang zu § 19 SGB XII Rn. 45 ff.) auch für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 - juris Rn. 16 f.).

    Dabei stellt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für die Abgrenzung zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen bzw. die hieraus folgende Leistungspflicht ab (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urteil vom 25.9.2014 - B 8 SO 7/13 R - juris Rn. 26; s. auch BVerwG, Urteil vom 13.6.2013 - 5 C 30/12 - juris Rn. 23 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 - juris Rn. 18).

  • BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 30/07 R

    Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht versicherte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18
    Für die Annahme eines gesetzlichen Auftrages - eine rechtsgeschäftliche Beauftragung scheidet hier von vorneherein aus - genügt es, dass das Gesetz die Aufgabe eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem anderen Verwaltungsträger überträgt und hierbei die Verpflichtung des ursprünglichen Trägers dem Grunde nach fortbesteht (vgl. BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 1 KR 30/07 R - juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 21.7.2009 - B 7 AL 49/07 R - juris Rn. 22).

    Dies betrifft zum einen die grundsätzliche Frage, unter welchen Voraussetzungen eine anderweitig erbrachte Sozialleistung einem am Sozialleistungsverhältnis nicht unmittelbar beteiligten Leistungsträger rechtlich zugerechnet werden kann bzw. zwischen Sozialleistungsträgern ein gesetzliches Auftragsverhältnis besteht (vgl. etwa zu den Leistungen der unechten Krankenversicherung nach § 264 SGB V einerseits BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 1 KR 30/07 R - juris Rn. 10 ff. und andererseits BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - juris Rn. 23; dazu auch Sunder, NDV 2004, 320 ff.), und zum anderen die Frage der Durchsetzung des Vorrang-Nachrang-Verhältnisses i.S. des § 10 Abs. 4 SGB VIII durch den neu zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe bei bestehender (Weiter-)Leistungspflicht des bisher zuständigen Jugendhilfeträgers nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. dazu etwa das DiJuF-Rechtsgutachten vom 25.8.2021 - SN 2020 1396 Se, JAmt 2021, 459).

  • BSG, 18.08.2017 - B 8 SO 36/17 B

    Kinder- und Jugendhilfe; Grundsatzrüge; Genügen der Darlegungspflicht;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18
    Ein solches - zurechenbarkeitsbegründendes - Auftragsverhältnis liegt bei der vorliegenden Konstellation, in der ein Jugendhilfeträger - der Kläger - einem anderen - der Stadt W - gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Kosten erstattet hat und sich anschließend gegenüber einem an diesem Erstattungsverhältnis unbeteiligten Sozialhilfeträger - dem Beklagten - auf den Nachrang der Jugendhilfe beruft, nicht vor, weil die fortdauernde Leistungsverpflichtung eines Jugendhilfeträgers bei Zuständigkeitswechsel nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht kraft gesetzlichen Auftrags für den nunmehr zuständigen Jugendhilfeträger erfolgt (in diese Richtung auch BSG, Beschluss vom 18.8.2017 - B 8 SO 36/17 B - juris Rn. 7; anders bezogen auf diesen Fall in einem obiter dictum Nds. OVG, Urteil vom 26.5.2004 - 4 LB 90/07 - juris Rn. 48; Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, Stand: 2012, Erf. § 89c Art. 1 KJHG Rn. 33; a.A. auch BVerwG, Urteil vom 5.4.2007 - 5 C 25/05 - juris Rn. 11 ff. zu der Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege nach § 89a SGB VIII, bei der aber nicht auf den Begriff der Sozialleistung abgestellt wird, sondern bloß auf die Aufwendung von Kosten).

    § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthält schon nach seinem Gesetzestext eine (eigene) Leistungsverpflichtung des bisher zuständigen Leistungsträgers; dies wird zusätzlich durch § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hervorgehoben, der sich nach der Überschrift auf die Kostenerstattung bei "fortdauernder (...) Leistungsverpflichtung" bezieht sowie inhaltlich auf Kosten, die ein örtlicher Träger "im Rahmen seiner Verpflichtung" nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat (vgl. auch BSG, Beschluss vom 18.8.2017 - B 8 SO 36/17 B - juris Rn. 7).

  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18
    Hat die Entscheidung über die Erstattungsforderung keine Auswirkung auf seine Rechtsposition, ist eine notwendige Beiladung nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R - juris Rn. 9 m.w.N.; BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rn. 10).

    Für die Fristberechnung nach § 111 Satz 1 SGB X kommt es darauf an, wann der Leistungsanspruch des Hilfeempfängers nach § 40 Abs. 1 SGB I entstanden ist ("für den die Leistung erbracht worden ist"), und nicht darauf, wann die Leistung vom Leistungsträger tatsächlich bewirkt worden ist (statt vieler BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R - juris Rn. 16 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.06.2017 - 5 C 3.16

    Anerkennung; Aufgabenerfüllung; Ausgleichmechanismus, sondergesetzlicher;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18
    Ungeachtet dessen kommt es hier - im Rechtsstreit des Klägers gegen den Beklagten über den Vor- und Nachrang der Jugend- und Sozialhilfe - auf das umstrittene Verhältnis der Zuständigkeitsklärung im Außenverhältnis zum Menschen mit Behinderung nach §§ 86 ff. SGB VIII und § 14 SGB IX nicht entscheidend an (vgl. dazu etwa BVerwG Urteil 22.6.2017 - 5 C 3/16 - juris Rn. 11 sowie ausführlich Lange in jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 86d Rn. 6 ff. m.w.N.); die Frage der (örtlichen) Zuständigkeit für den Leistungsfall (nach § 86 SGB VIII) für die Zeit ab 28.2.1999 ist rechtskräftig - mit Bindungswirkung auch für den im Vorprozess notwendig beigeladenen (§ 65 Abs. 2 VwGO) Beklagten (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG) - geklärt (VG Stade, Urteil vom 26.5.2004 - 4 A 2150/02 - OVG Niedersachsen, Urteil des OVG vom 25.7.2007 - 4 LB 90/07 - BVerwG; Beschluss vom 22.5.2008 - 5 B 22.07 -).

    Durch die Anordnung einer fortdauernden Leistungspflicht des bislang zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird der Leistungsempfänger in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor einer Unterbrechung oder Verzögerung der Jugendhilfeleistung bewahrt (BVerwG, Urteil vom 22.6.2017 - 5 C 3/16 - juris Rn. 29 m.w.N.; Streichsbier in jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 89c Rn. 6 m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2015 - L 8 SO 122/12
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18
    Die besondere Erstattungsvorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (in der Fassung vom 19.6.2001, a.F.), nach der Leistungen eines allein aufgrund eines weitergeleiteten Antrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX a.F. zuständig gewordenen bzw. vorläufig zuständigen Rehabilitationsträgers von dem an sich materiell-rechtlich zuständigen Rehabilitationsträger zu erstatten sind, ist nicht einschlägig, weil eine zuständigkeitsbegründende Weiterleitung eines Antrages nach § 14 SGB IX a.F. nicht vorliegt (zu dieser Voraussetzung vgl. etwa BSG, Urteil vom 20.4.2016 - B 8 SO 8/14 R - juris Rn. 9; Senatsurteil vom 29.10.2015 - L 8 SO 122/12 - juris Rn. 27).

    Leistungen nach §§ 53 ff. SGB XII sind auch dann vorrangig, wenn die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger/körperlicher Behinderung eingehen (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 29.10.2015 - L 8 SO 122/12 - juris Rn. 43 m.w.N. oder Beschluss vom 15.1.2018 - L 8 SO 249/17 B ER - juris Rn. 22, jeweils m.w.N.; vgl. auch Luthe in jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 10 Rn. 101 m.w.N.).

  • BSG, 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R

    Rechtmäßigkeit der Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Eingliederungshilfe

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 9.15

    Kostenerstattung; Kostenerstattungsanspruch; jugendhilferechtlicher

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2018 - L 8 SO 249/17

    Anspruch auf Übernahme von Kosten für den Besuch einer Tagesbildungsstätte als

  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 51.01

    Fortsetzung" einer Jugendhilfeleistung durch Leistungsablehnung; Kostenerstattung

  • BVerwG, 05.04.2007 - 5 C 25.05

    Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruchs;

  • BSG, 25.04.1989 - 11a RK 4/87

    Zuständigkeit iS. der Erstattungsvorschrift § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X, Entstehung

  • BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 203.07

    Freistellung eines nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers aufgrund eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
  • BSG, 27.06.1990 - 5 RJ 39/89

    Begriff der Geschäftsführung ohne Auftrag und des öffentlichen Interesses im

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 49/07 R

    Leistungen der aktiven Arbeitsförderung - Unterhaltsgeld bei beruflicher

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2013 - L 8 SO 241/13

    Übernahme der Kosten einer ambulanten Autismus-Therapie im Wege der

  • BSG, 02.03.2000 - B 7 AL 36/99 R

    Kein öffentliches Interesse an der Erbringung von Geldleistungen für den

  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 39/98 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - kein Erstattungsanspruch der

  • BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R

    Erstattung von Kosten der Sozialhilfe

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 8/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsanspruch des unzuständigen gegen

  • BVerwG, 28.04.2016 - 5 C 13.15

    Jugendhilfe; Hilfeleistung; Leistung; jugendhilferechtliche Leistung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2010 - 12 B 950/10

    Einstweiliger Rechtsschutz im Zusammenhang mit einem Anspruch auf die Bewilligung

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