Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1
Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,
3. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
4. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
5. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1444), in Kraft getreten am 10.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.06.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG)03.06.2021BGBl. I S. 1444

Rechtsprechung zu § 1 SGB VIII

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Querverweise

Auf § 1 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1 SGB VIII:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
          Vollstreckung
            Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
              § 82 II (Vollstreckungsleiter) (zu 1 ff)
Was ist das?

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