Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Vierter Abschnitt - Besuch und Schriftwechsel (§§ 38 - 41)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 39
Verbot von Besuchen

Besuche können untersagt werden,

1. wenn sie die Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt gefährden würden,
2. bei Besuchern, die nicht Angehörige des jungen Gefangenen sind, wenn zu befürchten ist, dass sie das Erreichen des Erziehungsauftrags oder die Eingliederung gefährden.

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 39 JStVollzG:

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