Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Vierter Abschnitt - Besuch und Schriftwechsel (§§ 38 - 41) |
(1) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen lassen.
(2) 1Besuche dürfen aus erzieherischen Gründen oder Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden. 2Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist. 3Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Beteiligte gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Ermahnung verstoßen. 4Dies gilt auch, wenn Verhaltensweisen von Besuchspersonen geeignet sind, einen schädlichen Einfluss auf die jungen Gefangenen auszuüben. 5Einer Ermahnung bedarf es nicht, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. 6Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden.
(3) 1Die optische Überwachung eines Besuches kann auch durch technische Hilfsmittel erfolgen. 2Die betroffenen Personen sind vorher darauf hinzuweisen. 3Zur Verhinderung der Übergabe von Gegenständen können besondere Vorkehrungen, insbesondere durch Tischaufsätze oder Trennscheiben getroffen werden, wenn bei den betreffenden jungen Gefangenen verbotene Gegenstände gefunden wurden oder konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass es zu einer verbotenen Übergabe von Gegenständen kommt.
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 40 JStVollzG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen staatliche Anordnungen
- § 115 (Verkehr mit Gefangenen)