Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Vierter Abschnitt - Besuch und Schriftwechsel (§§ 38 - 41) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den jungen Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. 2Für die Modalitäten der Besuche können Vorgaben entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten der Jugendstrafanstalt erfolgen.
(2) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher durchsuchen lässt.
(3) 1Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht. 2Der Verteidiger darf dem jungen Gefangenen Schriftstücke und sonstige schriftliche Unterlagen übergeben. 3Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke ist nicht zulässig.
§ 38Pflege sozialer Beziehungen
§ 39Verbot von Besuchen
§ 40Überwachung der Besuche
§ 41Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 41 JStVollzG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen staatliche Anordnungen
- § 115 (Verkehr mit Gefangenen)